Satzung

Satzung
des Künstlerverein "Malkasten" in Düsseldorf
Ausgabe September 2005

Erster Abschnitt
Name, Zweck und Sitz des Vereins
§ 1
(1) Der Verein führt den Namen: Künstlerverein "Malkasten". Er besitzt die Rechtsfähigkeit durch königliche Kabinettsorder vom 17. April 1861.
(2) Zweck des Vereins ist Förderung der Kunst (durch Veranstaltungen auf den Gebieten der bildenden Kunst, Musik, Literatur, Bühnenkunst und dergl.) sowie Denkmalpflege (durch Erhalt des Jacobihauses und des dazugehörigen Malkastenparks).
(3) Diese Zwecke verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweiter Abschnitt
Mitglieder des Vereins
§2
(1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person werden, die bildende Kunst ausübt. Im Ausnahmefall können auch Künstler anderer Gebiete als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, die Kunst in anerkannter oder anerkennenswerter Weise ausüben. Außerordentliches Mitglied können volljährige Personen und juristische Personen werden. Die außerordentlichen Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, soweit nicht die Satzung Abweichendes bestimmt (Anmerkung:
siehe §12). Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden Personen, die sich um den Verein oder um die Kunst hervorragend verdient gemacht haben, desgleichen Personen, die im öffentlichen Leben eine hervorragende Stellung einnehmen. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder; von der Zahlung von Beiträgen sind sie befreit.
§3
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund schriftlichen Antrages, der von drei Mitgliedern, davon mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern, durch Unterschrift befürwortet sein muß. Dieser Antrag wird für die Dauer eines Monats am schwarzen Brett des Vereins bekanntgegeben.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, die Vorbereitung der Aufnahme einem Ausschuß zu übertragen, der aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern, darunter einem Vorstandsmitglied besteht.
§4
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der jährlich im voraus fällig ist.
(2) Der Vorstand kann den ersten Jahresbeitrag auf Antrag geringer festsetzen, wenn die Aufnahme erst in der zweiten Hälfte eines Jahres erfolgt.
(3) Der Vorstand kann auf Antrag im Einzelfall den Beitrag stunden, ermäßigen, erlassen.
§5
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod,
2. durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und hat, sofern nicht ein bestimmter Zeitpunkt angegeben wird, sofortige Wirkung. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend,
3. durch Rücknahme. Sie ist zulässig, wenn ein Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Verzug ist, kann aber erst ausgesprochen werden, wenn das Mitglied unter Hinweis auf die Folgen mit angemessener Frist zur Zahlung aufgefordert ist, die Frist jedoch fruchtlos verstreichen läßt,
4. durch Ausschluß (§ l3)
5. durch rechtskräftig ausgesprochene Entmündigung; während der Dauer des Entmündigungsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
6. durch Liquidation oder Löschung im Handelsregister
(2) In den Fällen des Abs. (1) Ziffer: 2., 3. und 5. kann die Mitgliedschaft erneut nachgesucht werden, in den Fällen der Ziffern 4. und 5. jedoch erst nach Wegfall des Grundes, der die Beendigung der Mitgliedschaft herbeigeführt hat.
(3) Falls ein ordentliches Mitglied seinen Beruf als ausübender Künstler aufgibt, erhält es die Stellung eines außerordentlichen Mitgliedes. Ãœbt das Mitglied seinen früheren Beruf wieder aus, so erhält es wieder die Stellung eines ordentlichen Mitgliedes, ohne daß es hierzu einer Entscheidung des Vorstandes bedarf. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Organe des Vereins
§6
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der Wirtschaftsbeirat,
3. die Mitgliederversammlung.
(2) Die in der Satzung vorgesehenen Ausschüsse und Ämter sind keine Organe des Vereins. Sie handeln als Beauftragte des Vorstandes und sind diesem verantwortlich.
§7
(1) Der Vorstand besteht aus neun ordentlichen und zwei außerordentlichen Mitgliedern, die für die Zeit bis zum Tage der übernächsten Jahreshauptversammlung gewählt werden. Von den neun ordentlichen Mitgliedern müssen wenigstens sechs, darunter der Vorsitzende, bildende Künstler sein. Von den beiden außerordentlichen Mitgliedern soll einer Jurist und einer Kaufmann sein, wenn geeignete Personen dieser Berufsstände zur Verfügung stehen.
Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) ist der Erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen eines der beiden Vorsitzenden ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. Scheidet der Erste Vorsitzende aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl zu berufen. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied aus, so erfolgt eine Zuwahl zum Vorstand durch die übrigen Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand erledigt die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zu allen wichtigen Entscheidungen wirtschaftlicher oder finanzieller Art bedarf er der Zustimmung des Wirtschaftsbeirates. Zur Aufnahme von Krediten für Investitionen, zur Verpfändung des Vereinsvermögens und zur Veräußerung bzw. Belastung des Grundvermögens bedarf er außerdem der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Verpflichtende Erklärungen, die für den Verein Dritten
gegenüber abgegeben werden, auch Zahlungsanweisungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Erste oder Zweite Vorsitzende. Zu Zahlungsanweisungen kann der Vorstand dritte Personen bevollmächtigen.
(3) Der Vorstand lädt, abgesehen von Eilfällen, zu Sitzungen seine Mitglieder schriftlich ein, sofern die Sitzungen nicht zu allgemein festgesetzten Zeiten regelmäßig stattfinden. In Eilfällen genügt mündliche oder fernmündliche Einladung. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Eine Abstimmung aufgrund schriftlicher oder fernmündlicher Erklärung oder aufgrund erteilter Vollmacht ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des von ihm beauftragten Leiters der Sitzung.
§8
(1) Zur Erledigung besonderer Aufgaben für den Einzelfall oder für dauernd, kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Er ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen, deren Mitglieder abzuberufen, oder den Ausschuß vor Erledigung des Auftrages aufzuheben, soweit nicht die Satzung ein anderes bestimmt. In gleicher Weise kann der Vorstand einzelne Mitglieder mit der Führung eines Amtes beauftragen.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, für den Verein und die Ausschüsse wie auch für sich selbst eine Geschäftsordnung zu erlassen und diese abzuändern, desgleichen ist er berechtigt, den Inhabern von Ämtern Anweisungen zu erteilen.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands, des in § 9 geregelten Wirtschaftsbeirats sowie der Ausschüsse bzw. einer beauftragten Person gem. vorstehendem Abs. (1) ist ehrenamtlich. Das schließt den Abschluß entgeltlicher Verträge im Einzelfall nicht aus.
(4) Die in Abs. (3) genannten Personen sind angesichts ihres ehrenamtlichen Einsatzes im Rahmen dieser Tätigkeiten von der Haftung für Fahrlässigkeit im Innenverhältnis zum Verein befreit, soweit sie nicht im Einzelfall Versicherungsleistungen erhalten, die dann heranzuziehen sind. Der Künstlerverein "Malkasten" stellt die genannten Personen von Ansprüchen Dritter, die sich auf Grund der ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben, frei.
§9
(1) Der Wirtschaftsbeirat besteht aus 5 Mitgliedern, die auf gleiche Dauer wie die Vorstandsmitglieder gewählt werden. Dem Wirtschaftsbeirat sollen nur wirtschaftlich erfahrene Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirats wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Wirtschaftsbeirates.
(2) Die Sitzungen des Wirtschaftsbeirates werden von seinem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Wirtschaftsbeirat soll regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammentreten. Der Wirtschaftsbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Wirtschaftsbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Wirtschaftsbeirat soll den Vorstand in allen wirtschaftlichen und finanziellen Fragen unterstützen und beraten. Der Zustimmung des Wirtschaftsbeirats bedürfen alle wichtigen Entscheidungen wirtschaftlicher oder finanzieller Art, insbesondere
a) die Bestellung und Abberufung des Schatzmeisters,
b) die Aufnahme von Krediten, die Verpfändung von Vereinsvermögen, die Veräußerung oder Belastung von Grundvermögen,
c) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags,
d) die Entscheidung über Ausgaben, durch die Einzelpositionen des Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr überschritten werden,
e) alle Verträge mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
§ 10
(1) Die Jahreshauptversammlung soll nach Möglichkeit spätestens im März stattfinden. Sonstige Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen; er muß es, wenn dies mindestens von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt wird.
(2) Der Vorstand kann jeden Antrag auf die Tagesordnung setzen; er muß es, wenn der Antrag spätestens eine Woche vor der Versammlung von mindestens zwanzig ordentlichen Mitgliedern schriftlich gestellt wird. Ist zu diesem Zeitpunkt die Tagesordnung der Versammlung bereits bekanntgegeben, so ist sie entsprechend zu ergänzen.
(3) Die Mitglieder sind zu den Versammlungen unter Beobachtung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung gilt mit der Aufgabe zur Post als erfolgt.
§ 11
(1) Zur Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung gehören:
01. die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnungen für das abgelaufene Geschäftsjahr,
02. die Wahl zweier Rechnungsprüfer diese dürfen dem Vorstand nicht angehören,
03. die Entlastung des Vorstandes,
04. die Wahl des Ersten und Zweiten Vorsitzenden: Sie erfolgt getrennt durch Stimmzettel. Für die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Wirtschaftsbeirates ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben, so daß die Jahreshauptversammlung die Form jeweils bestimmen kann,
05. die Festsetzung des Jahresbeitrages,
06. die Beschlußfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
07. die Beschlußfassung über die Abänderung oder Ergänzung der Satzung sowie über die Veräußerung oder Belastung des unbeweglichen Vermögens,
08. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins, die Verwendung des Vereinsvermögens und die Wahl der Liquidatoren,
09. die Entlastung des Wirtschaftsbeirates,
10. die Wahl des Wirtschaftsbeirates.
(2) Die Unterlagen des Rechnungsbeschlusses können in der letzten Woche vor der
Jahreshauptversammlung in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 12
(1) Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Für die Wahl der beiden außerordentlichen Mitglieder des Vorstandes sind nur die außerordentlichen Mitglieder, für die Wahl des Wirtschaftsbeirats und für dessen Entlastung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Eine Stimmabgabe aufgrund erteilter Vollmacht ist unzulässig.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Falls die Versammlung nicht beschlussfähig ist, kann sofort eine neue Versammlung mit der nicht erledigten Tagesordnung einberufen werden. Diese Versammlung ist in jedem Falle beschlussfähig; sie kann gleichzeitig mit der ersten Versammlung anberaumt werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen
(3) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Beschlussfassung über die Änderung oder Ergänzung der Satzung sowie über die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.
(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. Die Auflösung kann von zwei Dritteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden, wenn diese mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Vereins ausmachen; hierauf ist bei der Einberufung der Versammlung hinzuweisen
(5) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem ordentlichen Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 13
(1) Ehrenangelegenheiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und einem Dritten, die das Vereinsinteresse berühren, kann der Vorstand an sich ziehen. Falls ein Mitglied sich eines Verschuldens schuldig macht oder gemacht hat, das seine Zugehörigkeit zum Verein nicht mehr tragbar erscheinen läßt, ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten. In allen Fällen ist das in Frage kommende Mitglied vor der Entscheidung zu hören und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu entlasten. Zur Klärung von Fach- und Rechtsfragen kann der Vorstand fach- bzw. rechtskundige Personen beratend zuziehen.
(2) Der Vorstand kann erkennen auf:
01. Mißbilligung,
02. zeitweisen Ausschluss bis zur Dauer eines Jahres,
03. dauernden Ausschluss.
(3) Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied in schriftlicher Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Falls auf dauernden Ausschluss erkannt ist, kann das ausgeschlossene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen; der Antrag ist binnen einem Monat nach Zugang der Mitteilung schriftlich an den Vorstand zu richten.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, bei oder nach Einleitung des Verfahrens das betroffene Mitglied vorläufig auszuschließen mit der Rechtsfolge, dass die Rechte und Pflichten des Mitgliedes ruhen. Der dauernde Ausschluss eines Mitglieds bewirkt bis zur Erledigung des Verfahrens den vorläufigen Ausschluss, auch wenn dieser nicht angeordnet worden ist.
§14
(1) Die Wahrnehmung der in § 13 angeführten Angelegenheiten kann der Vorstand, vorbehaltlich seiner Entscheidung, einem Ehrenrat übertragen. Der Ehrenrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Stellvertretern, die ebenfalls ordentliche Mitglieder sein müssen. Die Mitglieder werden für die Dauer des Geschäftsjahres bestimmt und können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden.
(2) Der Ehrenrat kann die Angelegenheit vermittelnd beilegen, wenn das Vereinsinteresse hierdurch nicht berührt wird. Ist eine Beilegung nicht möglich oder angängig, so hat der Ehrenrat die Angelegenheit zu klären, insbesondere durch Vernehmung des betroffenen Mitgliedes, gegebenenfalls dritter Personen.
Nach Abschluß der Ermittlungen legt der Ehrenrat die Angelegenheit mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Vorstand zur Entscheidung vor.
§ 15
(1) Der Verein als Eigentümer des durch geschichtliche Erinnerung geweihten Jacobihauses und Jacobi´schen Gartens in Pempelfort ist verpflichtet, diese Stätte in ihrer durch die Erinnerung bedingten Unversehrtheit zu erhalten.
(2) Der Regierungspräsident in Düsseldorf hat das Recht, die Beobachtung dieser Verpflichtung zu beaufsichtigen. Die Veräußerung oder Belastung des unbeweglichen Vermögens des Vereins, die Änderung und Ergänzung der Satzung wie auch die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit seiner Zustimmung.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fließt das Vereinsvermögen zur Verwendung für Zwecke der bildenden Kunst im Sinne der Malkastentradition an den jeweiligen Regierungspräsidenten Düsseldorf als Kurator des Künstlerverein "Malkasten".

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